PV Speicher

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Die Lieferung von Photovoltaikmodulen zur Erweiterung einer bestehenden Anlage ist bis zu einer gesamten Engpassleistung von 35 kW (peak) begünstigt. Wird im Zuge dessen auch Zubehör oder ein Speicher erworben, liegt eine einheitliche begünstigte Lieferung vor. 
Die bloße Nachrüstung einer bestehenden Anlage mit einem Speicher unterliegt hingegen dem NormalsteuersatzDies ist auch der Fall, wenn beim nachträglichen Erwerb von Photovoltaikmodulen samt Speicher die Gesamtkapazität des nachgerüsteten Speichers die Leistung der nachträglich erworbenen Photovoltaikmodule unverhältnismäßig übersteigt.

Beispiel
Betreiber B betreibt seit 2020 eine Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus mit einer Engpassleistung von 19 kW (peak). Ein Speicher ist nicht vorhanden. Am 1. Februar 2024 erwirbt er Photovoltaikmodule mit einer Leistung von 1 kW und einen Speicher mit einer Kapazität von 20 kW. Die Lieferung des Speichers unterliegt nicht dem Nullsteuersatz.


Wann liegt eine Unverhältnismäßigkeit vor?

Übersteigt die Gesamtkapazität des miterworbenen Speichers die Leistung der erworbenen Photovoltaikmodule um nicht mehr als das Doppelte, ist jedoch von Verhältnismäßigkeit auszugehen. Die (einheitliche) Lieferung der Photovoltaikmodule samt Speicher unterliegt diesfalls dem Nullsteuersatz, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 und 63 UStG 1994 (z.B. Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 kW ([peak]) vorliegen.

 

Förderung Speicher - Bundesebene
 

Burgenland: https://www.burgenland.at/themen/bauen/wohnen/energie-neu/photovoltaik-und-speicheranlagen/
Kärnten: https://www.ktn.gv.at/Service/Formulare-und-Leistungen#search=Alternativenergief%C3%B6rderung
Tirol: https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/umwelt/wasser_wasserrecht/Downloads/Downloads_neu/Foerderrichtlinien_Stromspeicher_2024NEU.pdf