Nutze die Gelegenheit

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es aktuell eine Förderung für Wallboxen gibt. 
Anbei finden Sie den Leitfaden sowie auch eine Liste von Wallboxen, die die gewünschten Kriterien erfüllen.
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss ausbezahlt und ist mit 50 % der Anschaffungskosten brutto begrenzt.
Es wird keine Haftung über die bereitgestellten Informationen genommen. 

►Leitfaden
 Liste der Wallboxen 

 
Gefördert werden kommunikationsfähige Wallboxen,
intelligente Ladekabel sowie Ladesäulen,
die ausschließlich mit
Strom aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden.
 

Die Wallbox muss von einem konzessionierten Elektrofachbetrieb installiert werden, als Nachweis ist die Installationsrechnung vorzulegen. Zur Wahrung der Versorgungsqualität müssen Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit Bemessungsleistung ≥ 3,6 kVA bei dem/der Netzbetreiber:in angemeldet werden, und etwaige weitere Vorgaben der Netzbetreiberin / des Netzbetreibers sind einzuhalten. 
 
Folgende Kosten können gelten gemacht werden: 
 
1. Bei einer Wallbox im Ein-/Zweifamilienwohnhaus 
• die kommunikationsfähige Wallbox (OCPP oder Modbus TCP) 
• Installationskosten (Material und Montagekosten für bspw. Elektroinstallationen, Grabungsarbeiten, Mauerdurchbrüche oder Datenanbindung), wenn sie die Wallbox unmittelbar betreffen und nur im Zusammenhang mit einer förderbaren Wallbox  
2. Mehrparteienhaus als Einzel- oder Gemeinschaftsanlage 
• eine OCPP oder Modbus TCP-fähige Wallbox (Master und Slave)
• Installationskosten (Material und Montagekosten für bspw. Elektroinstallationen und Grabungsarbeiten oder Mauerdurchbrüche), die die Wallbox bzw. die Basisinfrastruktur unmittelbar betreffen und nur im Zusammenhang mit einer förderbaren Wallbox
• Elektrische Leitungen zwischen Stromzähler der Netzbetreiberin / des Netzbetreibers und Master-Wallbox bzw. Backend inkl. Datenleitungen zur Zentraleinheit mit notwendigen Kabeltrassen, Steigleitungen, Verrohrungen, etc. im Zusammenhang mit einer förderbaren Wallbox
• Kosten für die Datenanbindung (Netzwerkverkabelung, Switch/Router, GSM-Repeater, etc.) im Zusammenhang mit einer förderbaren Wallbox
• Komponenten für das Lastmanagement im Zusammenhang mit einer förderbaren Wallbox
• Unterverteiler/Messverteiler mit Bestückung der elektrischen Einrichtungen wie z.B.: FI, LS, IT-Einheiten im Zusammenhang mit einer förderbaren Wallbox
• Planungs- und Projektierungskosten bis 10 % der Gesamtkosten im Zusammenhang mit einer förderbaren Wallbox 
 
NICHT gefördert werden 
Eigenleistungen, kostenlos zur Verfügung gestellte Ladeinfrastruktur, gebraucht erworbene Ladeinfrastruktur, gemietete Wallboxen, „Refurbished“ Produkte, Netzzutritts- und -zugangsgebühren, Kosten für Trafos, Finanzierungskosten, Kosten für stromproduzierende Anlagen, neu errichtete Leitungen vom Netz bis zum Stromzähler des Netzbetreibers, Reparatur- und Instandhaltungskosten, allfällige Abgaben und Gebühren, Grundstücks- und Aufschließungskosten, Steckdosen aller Art, Beleuchtung, Vorbereitungsarbeiten für den Anschluss von intelligenten Ladekabeln/mobilen Wallboxen, Installationen für nicht förderbare Wallboxen

Wie erfolgt der Nachweis über den Einsatz von Strom aus 100 % erneuerbaren Energieträgern? 
 
1. Beim Zukauf von Strom aus erneuerbaren Energieträgern gibt es 3 Möglichkeiten: 
• Übermittlung einer Kopie des Stromliefervertrages mit einem der Energieversorger, die taxativ im jeweils aktuellsten Stromkennungsbericht der e-Control in der Tabelle „Stromkennzeichnungen der evaluierten Lieferanten im Vergleich“ als „Grünstromanbieter“ (Bekannte erneuerbare Energieträger = 100 %) angeführt werden 
• Übermittlung des Formulars „Bestätigung des Strombezugs aus erneuerbaren Energieträgern (EET)“ unterzeichnet vom Energieversorgungsunternehmen. Sie finden das Formular unter Bestätigung Bezug von Strom aus erneuerbaren Energieträgern zum Download. 
• Übermittlung der letzten Abrechnung von Ladevorgängen an Ladesäulen, die mit 100 % Strom aus erneuerbaren Energieträgern versorgen. 
 
2. Bei der Verwendung von Strom aus einer eigenen stromproduzierenden Anlage (z.B. PV-Anlage): 
In diesem Fall ist ein geeigneter Nachweis (z.B. Rechnung der Anlage oder Ökostrombescheid, Prüfprotokoll, Einspeisevertrag) vorzulegen. Mit dieser Anlage muss der Jahresbedarf des Elektrofahrzeuges abgedeckt werden können. 
 

Was gilt als Strom aus erneuerbaren Energieträgern (EET)? 
 
Laut § 5 Abs. 1 Ökostromgesetz gelten als „Erneuerbare Energieträger“ alle nicht fossilen Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenem Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas, einschließlich Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm). Auch Großwasserkraft oder importierter Strom aus Großwasserkraft gelten daher als Strom aus erneuerbaren Energieträgern.  Daher gilt: Strom, der nicht fossil oder aus Atomkraft produziert wurde, wird als Strom aus erneuerbaren Energieträgern anerkannt.