Steuerliche Aspekte einer PV Anlage bei Privatpersonen

 

Wir haben dir die steuerlichen Aspekte einer Photovolataikanlage bei Privatperson zusammengestellt. Schließlich gilt: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Beachte bitte! Dies trifft nur auf Personen zu, welche bis dato ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielten – d.h. aus einem Dienstverhältnis oder einer Pension.

Vorab muss man sich - aus steuerlicher Sicht - mit der Art des Einspeisens auseinandersetzen. Hierbei gibt es 2 bzw. 3 Arten.
 

  • Volleinspeiser: der produzierte Strom geht 1 zu 1 ins öffentliche Netz, dort wird er an deinem Energieversorger verkauft. Dein Eigenbedarf wird aus dem Ortsnetz bezogen.

  • Überschusseinspeiser: dein produzierter Strom wird vorrangig zur Deckung deines Eigenbedarfs verwendet, eventuell falls vorhanden wird dein Speicher aufgeladen. Der Rest wird ins öffentliche Netz eingespeist bzw. dort an deinen Energieversorger verkauft.

  • Inselbetrieb: der produzierte Strom wird ausschließlich für den Eigenbedarf verwendet bzw. fürs Laden deiner Batterien. Es erfolgt keine Einspeisung ins öffentliche Netz – es werden keine Einnahmen generiert. Du brauchst dir keine Gedanken machen, es entstehen keine steuerlichen Auswirkungen.

 


Einkommenssteuer

 
Im Einkommenssteuergesetz gibt es seit 2022 einen "Freibetrag" für Einkünfte natürlicher Personen von bis zu 12.500 kWh, wenn die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak) die Grenze von 25 kWp nicht übersteigt.
(Achtung: dies gilt für die Veranlagung 2022). Ab der Veranlagung 2023 gilt die Grenze einer Modulspitzenleistung von 35 kWp und die Anschlussleistung (lt Einkommenssteuergesetz: ist das die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarten Leistung) von bis zu 25 kWp. Bei Überschreitung der Modulespitzen sowie der Anschlussleistung darfst du dir nicht den "Freibetrag von 12.500 kWh" abziehen. 
 
Beim Einspeisen erzielst du grundlegend Einkünfte aus dem Gewerbe. Jedoch gibt es Grenzen, ab wann du eine Erklärung abgeben muss und wann eben nicht. Zur Ermittlung des Gewinns stehen dir 2 Rechnungsarten zur Verfügung. Deine Gutschriften aus dem Verkauf werden als Betriebseinnahmen erfasst. 
 
>Einnahmen- Ausgaben-Rechnung

Deinen Einnahmen aus dem Verkauf stellst du gegen deine Ausgaben. Beachten das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Steuerpflichtig werden deine Einkünfte erst, wenn du sie auch tatsächlich auf deinem Konto hast (Gutschrift aus Dezember 2023 ist erst im Jänner 2024 auf deinem Konto, dh. es zählt nicht mehr ins Jahr 2023, sondern schon zu 2024). Unter Ausgaben sind u.a. folgende Punkte zu berücksichten:

jährliche Abschreibung (Nutzungsdauer der Anlage beträgt 20 Jahre). Als Anschaffungskosten gilt nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Montage- und Anschlusskosten minus sämtliche Förderungen oder Zuschüsse, welche bezogen wurden, Versicherung für die Anlage, Steuerberatungskosten sowie Fremdkapitalzinsen, Fremdfinanzierung durch einen Kredit

Steht am Ende unterm Strich ein Plus, also hast du einen Gewinn erzielt, jetzt kannst du dir noch einen Gewinnfreibetrag von 15% des Gewinnes abziehen.
 

>Kleinunternehmerpauschalierung

Diese Gewinnermittlung ist einfacher. Hierbei wird eine pauschale Betriebsausgabe von 45% der Betriebseinnahmen geltend gemacht. Andere Ausgaben (siehe Punkt Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) kannst du hierbei nicht mehr geltend machen. Entsteht auch hierbei ein Gewinn steht dir auch der Gewinnfreibetrag von 15% des Gewinns zu.
 


Ist der Gewinn der Ermittlung kleiner als max. 730 Euro bleiben deine Einkünfte steuerfrei. Ist er höher, musst du es neben den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in deiner Einkommenssteuererklärung aufnehmen. Hierbei wird ein Verlust mit einem Gewinn aus einer anderen Einkunftsart gegengerechnet. Achte aber unbedingt auf die sog. Liebhaberei.


Wir haben dir zur besseren Veranschauung Bespiele des BMF übernommen.  

>Beispiel bei Volleinspeiser

Auf einem Einfamilienhaus wird im Jahr 2023 eine netzgekoppelte 15 kWp-Anlage (Volleinspeisung) errichtet und damit 15.000 kWh Strom produziert. Der Kaufpreis inkl. Montage beträgt 20.000 €. Dafür wird eine staatliche Investitionsförderung iHv 4.000 € in Anspruch genommen. Der in das Netz eingespeiste Ökostrom wird zum Marktpreis durch die OeMAG vergütet (rd 30 Cent pro kWh). Es ergibt sich folgende Beurteilung:
 

Kaufpreis inkl. Montage 20.000,00
Investitionsförderung  -4.000,00
Steuerliche Anschaffungskosten   16.000,00
 
Produzierte und eingespeiste Strommenge:     15.000 kWh  
Steuerfreie Strommenge - 12.500 kWh    
Steuerpflichtige Strommenge:     2.500 kWh  
 
Gewinnermittlung Variante Einnahmen-Ausgaben-Rechnung:
Einspeisung 2.500 kWh à 30 Cent  750,00
- (hier: lineare) AfA (16.000 / 20 Jahre *16,67 %)   -133,33
Gewinn-Zwischenergebnis  616,67
- Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag, 15 %)  -92,50
Gewinn 524,17
 
Gewinnermittlung Variante Kleinunternehmerpauschalierung:
Einspeisung 2.500 kWh à 30 Cent  750,00
- 45 % pauschale Betriebsausgaben -337,50
Gewinn-Zwischenergebnis  412,50
- Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag, 15 %)   -61,88
Gewinn  350,63


In beiden Varianten liegen Einkünfte  unter dem Veranlagungsfreibetrag von 730 € und müssen daher nicht erklärt werden. 
 

>Beispiel eines Überschusseinspeisers

Mit einer netzgekoppelten 25 kWp-Anlage (Überschusseinspeisung) werden insgesamt 25.000 kWh Strom produziert. Der Kaufpreis inkl. Montage im Jahr 2023 beträgt 25.000 €.  Es wird eine staatliche Investitionsförderung iHv 4.500 € in Anspruch genommen. 5.000 kWh werden für den Eigenbedarf verwendet, der Rest geht ins öffentliche Netz und wird durch die OeMAG vergütet (rd 30 Cent pro kWh). Es ergibt sich folgende Beurteilung
 

Kaufpreis inkl. Montage 25.000,00
Investitionsförderung  -4.500,00
Steuerliche Anschaffungskosten   20.500,00

 

Produzierte Strommenge:          25.000 kWh
Privat verbrauchte Strommenge:     -    5.000 kWh
Eingespeiste Strommenge:      20.000 kWh
Steuerfreie Strommenge: - 12.500 kWh  
Steuerpflichtige Strommenge:     7.500 kWh

 

Gewinnermittlung Variante Einnahmen-Ausgaben-Rechnung:
Einspeisung 7.500 kWh à 30 Cent  2.250,00
- AfA (20.500 / 20 Jahre *30 %)   -   307,50
Gewinn-Zwischenergebnis  1.942,50
- Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag, 15 %) -   291,38
Gewinn  1.651,13

 

Gewinnermittlung Variante Kleinunternehmerpauschalierung:
Einspeisung 7.500 kWh à 30 Cent   2.250,00
- 45 % pauschale Betriebsausgaben - 1.012,50
Gewinn-Zwischenergebnis   1.237,50
- Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag, 15 %)  -   185,63
Gewinn  1.051,88


In beiden Varianten liegt der Gewinn über dem Veranlagungsfreibetrag von 730 € und muss daher erklärt werden. Es muss eine Einkommenssteuererklärung abgegeben werden. 

 


Umsatzssteuer


Im Umsatzsteuergesetz gibt es die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Diese besagt, dass Gesamtumsätze von bis zu 35.000 Euro im Jahr Umsatzsteuer befreit sind – das gleiche gilt aber auch für der Vorsteuer. Vorsteuerabzugsberechtigt ist man nur, wenn man auch Umsatzsteuer zahlt. In der Regel fällt man unter die Kleinunternehmerregelung. Man kann aber auch darauf verzichten, dies muss man aber dem Finanzamt melden.

 


Elektrizitätsabgabe

 
Die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz  ist nicht steuerbar. Darüber hinaus ist selbst erzeugte und verbrauchte elektrische Energie (Eigenverbrauch) aus erneuerbaren Energieträgern – wie Photovoltaik - einschließlich gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen sowie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, von der Abgabe befreit